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Zwangsvollstreckung und Vermögensauskunft

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Zwangsvollstreckung und Vermögensauskunft


Nach Vorliegen des Vollstreckungsbescheides oder eines anderen Vollstreckungstitels kann die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitet werden.

 

Zuvor erhält der Schuldner von uns eine Vollstreckungsandrohung, die es ihm ermöglicht, noch mit der Rückzahlung der Forderung zu beginnen, bevor gegen ihn vollstreckt wird.

 

Sollte er die in der Vollstreckungsandrohung gesetzte Frist nicht nutzen, um zu zahlen oder sich zu melden, wird zunächst der zuständige Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt.

 

Der Schuldner kann – um die Zwangsvollstreckung zu vermeiden – noch beim Gerichtsvollzieher mit den Zahlungen beginnen. Sollte er dies nicht tun, wird ihm der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abnehmen.

 

Hier muss der Schuldner angeben, wann und wo er geboren ist, ob er verheiratet ist und unterhaltsberechtigte Kinder hat.

 

Es wird festgestellt, ob pfändbare Wertgegenstände vorhanden sind (Bargeld, Wertpapiere, Wohnungseinrichtungen, Kleidung, Kunstgegenstände, Schmuck, Fahrzeuge, andere Wertsachen, Versicherungen, Grundbesitz).

 

Des Weiteren wird festgestellt, ob und wo der Schuldner arbeitet und wie hoch sein monatliches Einkommen ist.

 

Er muss angeben, ob und wo er Bankkonten unterhält und wie hoch das jeweilige Bankguthaben ist.

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Nach Vorliegen des Vollstreckungsbescheides oder eines anderen Vollstreckungstitels kann die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitet werden.

 

Zuvor erhält der Schuldner von uns eine Vollstreckungsandrohung, die es ihm ermöglicht, noch mit der Rückzahlung der Forderung zu beginnen, bevor gegen ihn vollstreckt wird.

 

Sollte er die in der Vollstreckungsandrohung gesetzte Frist nicht nutzen, um zu zahlen oder sich zu melden, wird zunächst der zuständige Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt.

 

Der Schuldner kann – um die Zwangsvollstreckung zu vermeiden – noch beim Gerichtsvollzieher mit den Zahlungen beginnen. Sollte er dies nicht tun, wird ihm der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abnehmen.

 

Hier muss der Schuldner angeben, wann und wo er geboren ist, ob er verheiratet ist und unterhaltsberechtigte Kinder hat.

 

Es wird festgestellt, ob pfändbare Wertgegenstände vorhanden sind (Bargeld, Wertpapiere, Wohnungseinrichtungen, Kleidung, Kunstgegenstände, Schmuck, Fahrzeuge, andere Wertsachen, Versicherungen, Grundbesitz).

 

Des Weiteren wird festgestellt, ob und wo der Schuldner arbeitet und wie hoch sein monatliches Einkommen ist.

 

Er muss angeben, ob und wo er Bankkonten unterhält und wie hoch das jeweilige Bankguthaben ist.

Wir sind für Sie da.

Kontakt

AS Inkasso Forderungsmanagement

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As Inkasso Forderungsmanagement
Tel.: 06239 / 40 90 730

info@as-inkasso.de

Bahnhofstraße 20a

67240 Bobenheim-Roxheim

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